@techreport{JantzGrueninger, type = {Working Paper}, author = {Maximilian Jantz and Stephan Gr{\"u}ninger}, title = {Pr{\"u}fung von Compliance-Management-Systemen}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:kon4-opus-1835}, pages = {14 S.}, abstract = {Die Gr{\"u}nde f{\"u}r eine {\"U}berwachung und {\"U}berpr{\"u}fung von CMS k{\"o}nnen mannigfaltig sein: - Unternehmen und Gesch{\"a}ftsleitung beabsichtigen die Minderung des Haftungsrisikos (vgl. z.B. USSG, wonach der Nachweis eines „Effective Program to Detect and Prevent Violations of Law“ einen Strafmilderungsgrund darstellen kann) - Die Gesch{\"a}ftsleitung m{\"o}chte sich nach erstmaliger Implementierung eines CMS dessen Effektivit{\"a}t versichern lassen - Aufsichtsrat/Pr{\"u}fungsausschuss kommen ihrer Pflicht gem. \S\S 111 Abs. 1, 107 Abs. 3 AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (vgl. Ziff. 5.3.2 des DCGK) nach, die Wirksamkeit eines eingerichteten internen Kontrollsystems zu {\"u}berwachen. Dies umfasst auch die {\"U}berwachung der Angemessenheits- und Funktionsf{\"a}higkeit des CMS4 - Pr{\"u}fung im Rahmen der gesetzlichen bzw. freiwilligen Abschlusspr{\"u}fung - Nachweis eines durch eine unabh{\"a}ngige Instanz gepr{\"u}ften CMS im Rahmen von M\&A Transaktionen - {\"U}berpr{\"u}fung des CMS nach einem erheblichen Compliance-Versto{\"s} - Einsetzung eines sog. „Compliance Monitors“ nach US-amerikanischer Rechtspraxis, der auf Grundlage einer Vereinbarung mit US Beh{\"o}rden das Unternehmen einige Jahre dahingehend kontrolliert, ob die eingerichteten Compliance-Ma{\"s}nahmen auch greifen}, language = {de} }