Prüfung von Compliance-Management-Systemen
- Die Gründe für eine Überwachung und Überprüfung von CMS können mannigfaltig sein: - Unternehmen und Geschäftsleitung beabsichtigen die Minderung des Haftungsrisikos (vgl. z.B. USSG, wonach der Nachweis eines „Effective Program to Detect and Prevent Violations of Law“ einen Strafmilderungsgrund darstellen kann) - Die Geschäftsleitung möchte sich nach erstmaliger Implementierung eines CMS dessen Effektivität versichern lassen - Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss kommen ihrer Pflicht gem. §§ 111 Abs. 1, 107 Abs. 3 AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (vgl. Ziff. 5.3.2 des DCGK) nach, die Wirksamkeit eines eingerichteten internen Kontrollsystems zu überwachen. Dies umfasst auch die Überwachung der Angemessenheits- und Funktionsfähigkeit des CMS4 - Prüfung im Rahmen der gesetzlichen bzw. freiwilligen Abschlussprüfung - Nachweis eines durch eine unabhängige Instanz geprüften CMS im Rahmen von M&A Transaktionen - Überprüfung des CMS nach einem erheblichen Compliance-Verstoß - Einsetzung eines sog. „Compliance Monitors“ nach US-amerikanischer Rechtspraxis, der auf Grundlage einer Vereinbarung mit US Behörden das Unternehmen einige Jahre dahingehend kontrolliert, ob die eingerichteten Compliance-Maßnahmen auch greifen
Author: | Maximilian JantzGND, Stephan GrüningerGND |
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URN: | urn:nbn:de:bsz:kon4-opus-1835 |
Series (Serial Number): | KICG-Forschungspapiere (Nr. 7) |
Document Type: | Working Paper |
Language: | German |
Year of Publication: | 2013 |
Release Date: | 2014/04/11 |
Page Number: | 14 S. |
Institutes: | Konstanz Institut für Corporate Governance - KICG |
Open Access?: | Ja |
Licence (German): | ![]() |