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Sexistische Werbung im 21. Jahrhundert : nach wie vor nur eine Frage des Geschmacks?

  • Sexistischer Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt, kann über die Auffangnorm des § 3 Abs. 1 UWG bekämpft werden. Dennoch zeigt sich die Rechtsprechung zurückhaltend und stattdessen übernimmt der Deutsche Werberat die Deutungshoheit. Die höchstrichterliche Rechtsprechung konnte sich insoweit bislang nicht fortbilden. Gerade in Zeiten des Wertewandels ist eine aktualisierte höchstrichterliche Rechtsprechung aber nicht zuletzt auch für den Rechtsfrieden unerlässlich.

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Metadaten
Author:Susanne Engelsing
DOI:https://doi.org/10.3790/rup.54.3.296
ISSN:0344-7871
Parent Title (German):Recht und Politik
Volume:54
Publisher:Duncker & Humblot
Place of publication:Berlin
Document Type:Article
Language:German
Year of Publication:2018
Release Date:2019/01/11
Tag:Sexistische Werbung; Menschenverachtende Werbung; Generalklausel UWG; Werbeselbstkontrolle; Auffangnorm UWG
Issue:3
First Page:296
Last Page:306
Open Access?:Nein
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt