Es lebe der postmortale Entschädigungsanspruch als Präventionsmaßnahme - wenigstens in Ausnahmefällen
- Angesichts der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der betagte oder sonst hinfällige, auf Geldentschädigung klagende Verletzte gezwungen, in Rechtsmittelüberlegungen sein nahendes Ableben als erhebliches Prozessrisiko mit einzubeziehen. Das führt zu einer beträchtlichen Schmälerung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts. Es ist daher dringend geboten, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung Kriterien für Ausnahmefallgruppen aufzustellen, um untragbare Härtefälle künftig verlässlich auszuschließen.
Author: | Susanne Engelsing |
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DOI: | https://doi.org/10.3790/rup.55.2.145 |
ISSN: | 0344-7871 |
Parent Title (German): | Recht und Politik |
Document Type: | Article |
Language: | German |
Year of Publication: | 2019 |
Release Date: | 2019/09/18 |
Tag: | Entschädigungsanspruch; Postmortaler Entschädigungsanspruch; Helmut Kohl; Ausnahmefälle; Postmortales Persönlichkeitsrecht |
Issue: | Bd. 55 / H. 2 |
First Page: | 145 |
Last Page: | 156 |
Relevance: | Keine peer reviewed Publikation (Wissenschaftlicher Artikel und Aufsatz, Proceeding, Artikel in Tagungsband) |
Open Access?: | Nein |