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Sexistischer Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt, kann über die Auffangnorm des § 3 Abs. 1 UWG bekämpft werden. Dennoch zeigt sich die Rechtsprechung zurückhaltend und stattdessen übernimmt der Deutsche Werberat die Deutungshoheit. Die höchstrichterliche Rechtsprechung konnte sich insoweit bislang nicht fortbilden. Gerade in Zeiten des Wertewandels ist eine aktualisierte höchstrichterliche Rechtsprechung aber nicht zuletzt auch für den Rechtsfrieden unerlässlich.
Angesichts der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der betagte oder sonst hinfällige, auf Geldentschädigung klagende Verletzte gezwungen, in Rechtsmittelüberlegungen sein nahendes Ableben als erhebliches Prozessrisiko mit einzubeziehen. Das führt zu einer beträchtlichen Schmälerung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts. Es ist daher dringend geboten, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung Kriterien für Ausnahmefallgruppen aufzustellen, um untragbare Härtefälle künftig verlässlich auszuschließen.
Die Massai greifen seit einiger Zeit international agierende Modehäuser an. Unstatthafte kulturelle Aneignung, so lautet der Vorwurf. Die Volksgruppe will die Unternehmen nun mit ihren eigenen Waffen schlagen. Sie plant, ihre kulturellen Zeichen zu kommodifizieren. Wer das vorhat, ist mit dem Eintritt ins internationale Marktgeschehen zwangsläufig denselben Regeln unterworfen wie alle anderen Marktteilnehmer auch. Das heißt: Ohne solide Ausschließlichkeitsrechte werden die Massai von möglichen Verhandlungspartnern als potentielle Lizenzgeber erwartungsgemäß nicht ernst genommen werden. Auch läuft die afrikanische Volkgsruppe Gefahr, dass die kulturell-historische Bedeutung ihrer Zeichen im Wege eines kommerziellen Einsatzes überschrieben oder im schlimmsten Fall sogar umgedeutet wird.
"KI first" braucht Verlierer
(2023)
Aktuell vergeht kaum eine Woche, in der nicht ein Unternehmen den Kampf um die Vorherrschaft im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) aufnimmt. Tech-Konzerne versprechen sich auch von KI-gesteuerten Bildgeneratoren satte Gewinne. Diese ahmen mit synthetischen Mischbildern stilprägende Künstler/innen nach. Dabei wird auf die Rechtslage verwiesen, die eine zustimmungs- und vergütungsfreie Vervielfältigung ihrer Kunstwerke für Trainingszwecke angeblich zulässt. Doch Widerstand von Künstlern/innen hiergegen ist gesellschaftlich dringend geboten und wäre im Übrigen auch rechtlich gedeckt.