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Verbindungstechnik von carbonfaserverstärkten Kunststoff-Halbzeugen in dynamischen Robotersystemen
(2015)
In folgender Veröffentlichung wird eine Möglichkeit aufgezeigt, wie der zukunftsträchtige Werkstoff
„Carbonfaserverstärkter Kunststoff“ (CFK) einfach und kostengünstig in hochdynamischen Robotersystemen
zum Einsatz kommen kann. Hierbei ist es entscheidend, dass die aufwendige und kostenintensive Fertigung von
einzelnen CFK-Bauteilen umgangen wird, ohne die herausragenden Werkstoffeigenschaften einzuschränken. Im
Forschungsprojekt „Stabkinematik-Leichtbau-Roboter“ (SLR) werden dazu verschiedene Möglichkeiten
erarbeitet, stattdessen auf standardmäßig angebotene Halbzeuge aus CFK zurückzugreifen. Ein zentrales Thema
stellt dabei die Verbindungstechnik dar, die beim Fügen von CFK Halbzeugen (hier: Platten) erforderlich wird.
Eine Vielfalt von Tests verschiedener Verbindungen zeigt, dass sich eine Fingerverzinkung für den betrachten
Anwendungsfall am besten eignet. Daher werden zwei Varianten mit Fingerverzinkung genau analysiert, zum
einen, eine mit Verschraubungen und, zum anderen, als Klebung. Die Ergebnisse der beiden Varianten zeigen
ähnliche Festigkeitskennwerte, wobei die Klebung etwas höhere Werte aufweist. Demgegenüber ist die
Schraubverbindung komfortabler zu montieren und bietet die Möglichkeit der Demontage.
In diesem Annex werden verschiedene spezifische Anforderungen und Risikotreiber dargelegt, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe bei der Erfüllung
ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflichten relevant sein können und den Compliance-Komplexitätsgrad eines Unternehmens erhöhen mit der Folge, dass das Unternehmen damit in eine höhere Compliance-Komplexitätsstufe gelangen kann und denen die Unternehmen daher eine besondere Aufmerksamkeit zukommen lassen sollten.
Intention der Guidance und der Leitlinien ist es, den Entscheidungsträgern in Unternehmen (Management und Aufsichtsrat) Hilfestellung und Orientierung für
die Entwicklung und Implementierung angemessener Compliance-Maßnahmen sowie für die Beurteilung der Angemessenheit dieser Maßnahmen zu geben.
Die Leitlinien für die vier festgelegten Unternehmensgrößenklassen konzentrieren sich darauf, möglichst konkrete Empfehlungen zur Umsetzung von Maßnahmen und Instrumenten zur Implementierung
eines Compliance-Management-System (cms) zu geben.
Intention der Guidance und der Leitlinien ist es, den Entscheidungsträgern in Unternehmen (Management und Aufsichtsrat) Hilfestellung und Orientierung für
die Entwicklung und Implementierung angemessener Compliance-Maßnahmen sowie für die Beurteilung der Angemessenheit dieser Maßnahmen zu geben.
Die Leitlinien für die vier festgelegten Unternehmensgrößenklassen konzentrieren sich darauf, möglichst konkrete Empfehlungen zur Umsetzung von Maßnahmen und Instrumenten zur Implementierung
eines Compliance-Management-System (cms) zu geben.
Intention der Guidance und der Leitlinien ist es, den Entscheidungsträgern in Unternehmen (Management und Aufsichtsrat) Hilfestellung und Orientierung für
die Entwicklung und Implementierung angemessener Compliance-Maßnahmen sowie für die Beurteilung der Angemessenheit dieser Maßnahmen zu geben.
Die Leitlinien für die vier festgelegten Unternehmensgrößenklassen konzentrieren sich darauf, möglichst konkrete Empfehlungen zur Umsetzung von Maßnahmen und Instrumenten zur Implementierung
eines Compliance-Management-System (cms) zu geben.
Intention der Guidance und der Leitlinien ist es, den Entscheidungsträgern
in Unternehmen (Management und Aufsichtsrat) Hilfestellung und Orientierung für
die Entwicklung und Implementierung angemessener Compliance-Maßnahmen sowie
für die Beurteilung der Angemessenheit dieser Maßnahmen zu geben. Die Leitlinien für
die vier festgelegten Unternehmensgrößenklassen konzentrieren sich darauf, möglichst
konkrete Empfehlungen zur Umsetzung von Maßnahmen und Instrumenten zur Implementierung
eines Compliance-Management-System (cms) zu geben.
KICG CMS-Guidance 2014
(2014)
Diese Guidance ist gemeinsam mit den Leitlinien 1 bis 4 und dem Annex
das Ergebnis eines am Konstanz Institut für Corporate Governance (kicg) durchgeführten
und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (bmbf ) geförderten Forschungsprojekts
mit dem Titel ›Leitlinien für das Management von Organisations- und Aufsichtspflichten‹.
Das Ziel der Guidance und der Leitlinien ist es, Unternehmen und ihren
Entscheidungsträgern Empfehlungen für die Ausgestaltung von Management-Maßnahmen
an die Hand zu geben, die angemessen und geeignet sind, die unternehmerischen
Sorgfalts- und Aufsichtspflichten zu erfüllen.
Auf Basis der Auswertung bestehender internationaler Studien zur Wirtschaftskriminalität und zum Compliance- und Integrity-Management von Umfrageinstituten und Beratungshäusern ist es das Ziel dieser Studie, einen Überblick zu den generischen Compliance-Risiken sowie Risiken, die sich mit Blick auf die Einhaltung von Organisationspflichten auftun, zu geben.
Von besonderem Interesse ist dabei die Analyse der größten Risiken für Unternehmen unterschiedlicher Organisationskomplexität. Für die komparative Analyse wurden bereits durchgeführte und veröffentlichte Studien einschlägiger Herausgeber herangezogen, deren inhaltlicher Fokus der Befragung den Bereichen Wirtschaftskriminalität, Compliance-Management, Ethics- und Integrity-Management zuzuordnen sind.
Im Nachfolgenden werden die einzelnen Studien zunächst kurz vorgestellt und in einem weiteren Schritt die wesentlichen Studien-Ergebnisse zu den Fallzahlen, entstandenen Schäden und Tätern bezüglich Compliance-Verstößen im Unternehmen, den wahrgenommenen Compliance-Risiken und besonders betroffenen Unternehmensbereichen untersucht. Abschließend werden die erhobenen Daten zusammenfassend bewertet. Der Untersuchung der Primärdaten aus den Studien vorangestellt ist eine definitorische Annäherung an den Risiko-Begriff im Allgemeinen und an den Begriff des Compliance-Risikos im Speziellen.
Die Gründe für eine Überwachung und Überprüfung von CMS können mannigfaltig sein:
- Unternehmen und Geschäftsleitung beabsichtigen die Minderung des Haftungsrisikos (vgl. z.B. USSG, wonach der Nachweis eines „Effective Program to Detect and Prevent Violations of Law“ einen Strafmilderungsgrund darstellen kann)
- Die Geschäftsleitung möchte sich nach erstmaliger Implementierung eines CMS dessen Effektivität versichern lassen
- Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss kommen ihrer Pflicht gem. §§ 111 Abs. 1, 107 Abs. 3 AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (vgl. Ziff. 5.3.2 des DCGK) nach, die Wirksamkeit eines eingerichteten internen Kontrollsystems zu überwachen. Dies umfasst auch die Überwachung der Angemessenheits- und Funktionsfähigkeit des CMS4
- Prüfung im Rahmen der gesetzlichen bzw. freiwilligen Abschlussprüfung
- Nachweis eines durch eine unabhängige Instanz geprüften CMS im Rahmen von M&A Transaktionen
- Überprüfung des CMS nach einem erheblichen Compliance-Verstoß
- Einsetzung eines sog. „Compliance Monitors“ nach US-amerikanischer Rechtspraxis, der auf Grundlage einer Vereinbarung mit US Behörden das Unternehmen einige Jahre dahingehend kontrolliert, ob die eingerichteten Compliance-Maßnahmen auch greifen
Für die Festlegung der Größengrenzen der einzelnen Leitfäden wurde auf die Unternehmens-daten verschiedener amtlicher Erhebungen und Statistiken zurückgegriffen. Im Folgenden wird dargestellt, welche Betriebsgrößen jeweils als Grenze zwischen zwei Leitfäden gewählt wurden und aus welchem Grund bzw. auf welcher Basis die jeweilige Betriebsgröße als Grenze gewählt wurde. Dabei ist zu beachten, dass der Übergang von einer Größenklasse in die nächste fließend und die Grenzen damit nicht trennscharf sind und nicht sein sollen. Vielmehr stellen die Größengrenzen Richtwerte dar, die Unternehmen eine Orientierung geben sollen bei der Beurteilung, welcher Leitfaden für ihr Unternehmen geeignet ist. Die endgültige Zuordnung des Unternehmens zu einem Leitfaden obliegt den jeweiligen Unternehmensverantwortlichen