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- 2019 (1)
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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden vor, allerdings ohne Aussagen darüber, wie die Schadenshöhe zu bestimmen ist. Der Beitrag beleuchtet die bisherige Gerichtspraxis kritisch und zeigt auf, welche Kriterien speziell in data leakage-Fällen herangezogen werden können, um die Schadenshöhe zu bestimmen. Aus der Sicht von Betroffenen stellt sich die Frage nach effektiver Rechtsdurchsetzung, aus der Sicht von Unternehmen stellt sich die Frage nach Prävention und Abwehr von Ansprüchen.