Die jüngeren Entscheidungen des EuGH sowie des BAG zur Arbeitszeiterfassung haben trotz ihrer eigentlich klaren Aussagen in der betrieblichen Praxis zu teils erheblichen Verunsicherungen geführt: Müssen nun wirklich die Arbeitszeiten der Beschäftigten erfasst werden und wie wirkt sich das auf die in vielen Unternehmen gelebte „Vertrauensarbeitszeit“ aus?
Urlaub, Urlaub und kein Ende – Die aktuelle Rechtslage auf Basis der Rechtsprechung von EuGH und BAG
(2023)
Teilzeitmodelle sind beliebt und haben für viele Mitarbeiter einen ernsten Hintergrund. Ihre Lebensentwürfe lassen schlicht keine andere Form der Arbeit zu. Arbeitgeber sollten einerseits auf die Flexibilisierungswünsche der Betroffenen eingehen, um das Betriebsklima zu fördern und eine Unternehmensbindung herzustellen. Andererseits sind sie aber (mit wenigen Ausnahmen) verpflichtet, Teilzeit zu ermöglichen. Eine Variante ist dabei die Brückenteilzeit, also eine zuvor festgelegte (nur) zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit.